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Barrierefreiplanung

Konzeptentwicklung

Jeder Mensch soll dieselben Chancen haben

So lässt sich das (Schutz)ziel kurz zusammenfassen welches mit dem Grundgesetz aufgestellt wird. Artikel 3 des Grundgesetzes beschreibt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Nicht nur grundsätzlich, sondern ausnahmslos! Im SB Strebe unterstützen wir Sie maßgebend mit Beratung und Planung zum barrierefreien Bauen und entwickeln barrierearme Maßnahmen, wenn der Bestand oder die Verhältnismäßigkeit den barrierefreien Maßnahmen entgegenstehen. 


Gemäß dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 4 sind bauliche und sonstige Anlagen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.


Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. Nicht die Person muss sich anpassen, sondern die Umgebung wird so gestaltet, dass alle mitmachen können – in Schule, Arbeit, Freizeit und Gesellschaft.


Ohne Barrierefreiheit werden Menschen ausgeschlossen – oft nicht absichtlich, aber mit echten Folgen. Barrierefreiheit sorgt dafür, dass Menschen nicht ausgeschlossen werden und ihre Fähigkeiten einbringen können. Davon profitieren letztlich alle.


Nicht nur Menschen mit Behinderungen. Auch ältere Menschen, Eltern mit Kinderwagen, groß- oder kleinwüchsige Menschen, schwangere Menschen, adipöse Menschen, kleine Kinder, Menschen mit vorübergehenden Verletzungen oder Personen mit wenig Sprachkenntnissen profitieren davon.

Unser Leistungsspektrum im barrierefreien Bauen

Im SB Strebe entwickeln wir Barrierefrei-Konzepte oder barrierearme Maßnahmen und bewerten bestehende Gebäude und Einrichtungen. Überdies erbringen wir den Nachweis für Barrierefreiheit, bspw. im Rahmen von Zertifizierungsprogrammen oder im bauaufsichtlichen Verfahren.

Der „Nachweis Barrierefreiheit“ für ein Gebäude ist eine Dokumentation, mit der belegt wird, dass ein Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen an barrierefreies Bauen erfüllt.

Er wird meist im Rahmen eines Bauantrags oder einer Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde verlangt.

 

Typischer Inhalt eines Nachweises sind Angaben zum Gebäude, bspw. Art der Nutzung (Wohnhaus, Büro, Praxis usw.), öffentliche oder private Nutzung, Türbreiten, Bewegungsflächen, Rampenneigungen, Aufzüge, Stellplätze, Sanitärräume etc.

Zudem erfolgt die Beschreibung der barrierefreien Erschließung, stufenloser Zugang, Wegeführung, Erreichbarkeit aller relevanten Räume etc. mit Bezug auf technische Regeln.

 

Die maßgebende und in allen Bundesländern verbindlich eingeführte Norm ist DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ 

sowie die Anforderungen  aus der jeweiligen Landesbauordnung.

 

Wichtige Teile der DIN 18040:

-Teil 1: öffentliche Gebäude

-Teil 2: Wohnungen

-Teil 3: öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

 

In der Regel ist der Nachweis erforderlich für Neubauten, größeren Umbauten, öffentliche Gebäude, Mehrfamilienhäuser (ab 3 Familien), Arztpraxen, Hotels, Gewerbe und im gefördertem Wohnungsbau.

Das „Konzept Barrierefreiheit“ ist ein Planungs- und Erläuterungsdokument. Es beschreibt, wie ein Gebäude barrierefrei aufgestellt und genutzt werden kann.

Es stellt das gesamte barrierefreie Nutzungskonzept eines Gebäudes dar und enthält Beschreibungen zu Nutzergruppen, besonderen Anforderungen sowie zu Erschließung, Zugang und generellen Nutzung. 

Es enthält auf das jeweilige Gebäude angepasste Ausführungsbeschreibungen bspw. über barrierefreie Stellplätze, Wege zum Eingang, stufenlose Zugänge, Rampen, automatische Türen, Aufzüge, Treppen, Handläufe, Bewegungsflächen, Türbreiten, barrierefreie Toiletten/Bäder, Küchen oder Arbeitsbereiche.

Zudem enthält es Angaben zur Erreichbarkeit aller wichtigen Räume, Orientierung und Sicherheit, Beschilderung, Beleuchtung,  Alarmierung für Menschen mit Einschränkungen, sowie zu Kontrasten und taktilen Leitsystemen.

 

Technische Grundlagen 

Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen

 

DIN EN 17210:2021-08 Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt 

 

DIN 18040 (1-3) Barrierefreies Bauen

 

VDI 6008 Blatt 1 und 2 Barrierefreie Lebensräume

 

VDI 6000 Blatt 2, 3 und 6 Ausstattung von Sanitärräumen

 

VDI 6017 Aufzüge

 

DIN 1450 Schriften – Leserlichkeit

 

DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen Räumen

 

DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

 

DIN 32974: Akustische Signale im öffentlichen Bereich

 

DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

 

DIN 32976 Blindenschrift 

 

DIN 32981: Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrs-Signalanlagen

 

DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

 

DIN 32986 Taktile Schriften und Beschriftungen 

 

DIN 32989: Barrierefreie Gestaltung 

 

DIN SPEC 91504 Barrierefreie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

 

DIN 33942: Barrierefreie Spielplatzgeräte 

 

DIN/TS 18034-2: Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 2: Matrix mit Bewertungsschema für inklusive Spielräume

 

DIN 13278: Smarte Mobilität für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen 

 

DIN EN 17210: Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt 

 

DIN EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen 

 

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

 

DGUV Informationen 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 1: Grundlagen

 

DGUV Informationen 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen

 

DGUV Information 215-121 Gestaltung barrierefreier Tagungen, Seminare und sonstiger Veranstaltungen

 

DGUV Information 215-123 Inklusion im Betrieb

 

DGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

 

DGUV Information 208-041 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen

 

Falls bestimmte Anforderungen nicht vollständig erfüllt werden können, wird in dem Konzept erklärt, warum nicht, welche Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind und ob die Nutzbarkeit trotzdem gewährleistet bleibt.

 

Ziel des Konzepts ist es, neben der Vorlage im bauaufsichtlichen Verfahren, dass das geplante Gebäude oder die Anlage für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Seh- oder Hörbehinderungen, Rollstuhl, Rollator, oder altersbedingten Einschränkungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist

Die Bedarfsplanung oder Bedarfsermittlung für Barrierefreiheit ist die frühe Analyse und Festlegung, welche Anforderungen an die barrierefreie Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage bestehen.

 

Im Abgleich von "Soll" und "Ist" sowie "möglich und "nicht möglich" und "zielführend" oder "nicht zielführend" wird ein Gebäude oder eine Anlage begangen und der Bedarf sowie die umsetzbaren Maßnahmen ermittelt.

Dabei wird auch untersucht welche Nutzergruppen das Gebäude verwenden, welche Einschränkungen berücksichtigt werden müssen, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und welche barrierefreien Maßnahmen überhaupt erforderlich sind.

 

Die Bedarfsplanung bildet die Grundlage für die spätere Planung und das Konzept-Barrierefreiheit. Sie hilft, Anforderungen frühzeitig in Architektur, Erschließung, Nutzung und Technik zu integrieren und spätere Umbauten oder Mehrkosten zu vermeiden.

Barrierearme Maßnahmen in Gebäuden sind bauliche oder technische Lösungen, die die Nutzung eines Gebäudes erleichtern, ohne alle Anforderungen einer vollständigen Barrierefreiheit zu erfüllen.

Dazu gehören zum Beispiel schwellenarme Eingänge, breitere Türen mit höheren Öffnungskräften, schmälere Durchgänge, Handläufe außerhalb der in der Norm festgelegten Höhe, Rampen mit Neigungen > 6° oder elektrische oder händisch vorgelegte Rampen (siehe Bus und Bahn), rutschhemmende Bodenbeläge, sowie Bedienelemente außerhalb der in der Norm festgelegten Höhe.

 

Solange sich die barrierearme Maßnahme nach den darauf angewiesenen Personen richtet bzw. auf diese abgestimmt ist, wird dem Schutzziel entsprochen.

Ziel ist es, den Komfort, die Sicherheit und die Zugänglichkeit insbesondere für ältere Menschen oder Personen mit Einschränkungen trotzdem zu verbessern.

Auch Gebäude, bei denen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eine barrierefreie Gestaltung nicht möglich ist, können so aufgewertet und für eingeschränkte Personen zugänglich gemacht werden. Allerdings ist die barrierearme Gestaltung stets eine Abweichung von der Norm, welche gut begründet sein muss. In der Regel ist dann eine Zertifizierung des Gebäudes nicht mehr möglich.

 

Dem Grunde nach ist jede Verbesserung in Richtung barrierefreier Nutzung für alle Menschen begrüßenswert.

 

Barrierefreie Pläne und Schriften sind so gestaltete Zeichnungen, Beschriftungen und Dokumente, dass sie von möglichst allen Menschen gut wahrgenommen und verstanden werden können — auch von Menschen mit Seh-, Hör-, Lern- oder Mobilitätseinschränkungen. Bspw. kann eine Brandschutzordnung in leichter Sprache in Einrichtungen für Kinder oder kognitiv eingeschränkte Personen hilfreich sein. An taktilen (ertastbaren) Gebäudeplänen oder Flucht- und Rettungsplänen können sich auch blinde Personen einen Überblick über ihren Standort verschaffen. Wichtig ist dabei allerdings, dass diese Pläne nicht überladen sind. Darüber hinaus helfen bestimmte Schriftarten und Kontraste, bspw. an Türen, dabei, die Leserlichkeit für alle Personen zu erhöhen und das Auffinden zu erleichtern.

 

Eine barrierefreie Gestaltung ist bei Bau- und Orientierungsplänen, Flucht- und Rettungsplänen, Beschilderungen, Tür- und Raumbeschriftungen sowie für Informationsunterlagen möglich und sinnvoll, wenn ein Gebäude die darauf angewiesene Klientel enthält.

 

Merkmale barrierefreier Pläne sind bspw. eine gut lesbare Darstellung, klare Symbole und einfache Struktur, eine ausreichende Schriftgröße, starke Farb- und Helligkeitskontraste, eine verständliche Wegeführung, taktile Elemente oder Brailleschrift, eine eindeutige Kennzeichnung von Aufzügen, WC, Ausgängen usw.

 

Merkmale barrierefreier Schriften sind bspw. serifenlose Schriftarten (z. B. Arial, Helvetica), ausreichende Schriftgrößen, gute Zeichenabstände, hohe Kontraste, keine schwer lesbaren Zierschriften und eine einfache und verständliche Sprache.

 

Grundlagen dafür finden sich unter anderem in DIN 32975. Ziel ist, dass Informationen für möglichst viele Menschen selbstständig, sicher und verständlich nutzbar sind.

 

Ein barrierefreies Rettungskonzept beschreibt, wie Menschen mit Einschränkungen ein Gebäude im Notfall sicher verlassen können oder gerettet werden.

Es berücksichtigt insbesondere Personen mit Mobilitätseinschränkungen, im Rollstuhl, mit Seh- oder Hörbehinderungen, ältere Menschen oder Personen mit vorübergehenden Einschränkungen.

 

Inhalte befassen sich mit Fragen über barrierefreie Flucht- und Rettungswege, sichere Bereiche/Aufenthaltszonen, Evakuierung über Aufzüge oder Rettungshilfen, taktile und akustische Alarmierung, Beschilderung und Orientierung, organisatorische Maßnahmen und Zuständigkeiten, Unterstützung durch Personal (Helferquote) oder Feuerwehr.

 

Das Konzept wird häufig für öffentliche Gebäude, Sonderbauten oder größere Einrichtungen erstellt, um den Nachweis über Flucht und Rettung zu führen sowie Beschäftigten und Nutzern Handlungsanleitungen für regelmäßige Übungen und Schulungen an die Hand zu geben.

 

Barrierefreiheit als Investition in die Zukunft

Bereits seit Jahrzehnten gilt eine grundsätzliche Anforderung, dass öffentlich zugängliche Gebäude barrierefrei sein müssen. Der Umfang unterscheidet sich jedoch erheblich von dem heutigen Anspruch. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden bestanden konkrete Anforderungen seit der Veröffentlichung der DIN 18024-1:1974-11 „Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen, Straßen, Plätze und Wege" und der DIN 18024-2:1976-04 „Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen, öffentlich zugängige Gebäude".

 

In den landesbauordnungsrechtlichen Bestimmungen gab es in der Regel bis in die 1990er‑Jahre hinein keine konkreten Anforderungen an die Umsetzung der Barrierefreiheit. Es bestand jedoch eine Generalklausel in Bezug auf soziale Belange, die an sich die Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit notwendig machte. Die im Jahre 2010 neu verfasste (und eingeführte) Norm DIN 18040‑1 definiert einen wesentlich höheren gesellschaftlichen Anspruch an die bauliche Barrierefreiheit, welcher bis heute reicht. Anforderungen für öffentliche Gebäude bestehen also schon seit 1974 auch bzgl. der Generalklausel im Hinblick auf soziale Belange. 2010 verschärft durch Einführung DIN 18040-1.

 

Anforderungen für private Gebäude bzw. Wohnungen bestehen seit den 2010er-Jahren mit Einführung der DIN 18040‑2. Die Generalklausel im Hinblick auf soziale Belange greift bei privat genutzten Wohnungen allerdings lediglich indirekt.

 

Barrierefreies Bauen darf aber nicht als Kostenträger gesehen werden. Es ist eine Investition in die Zukunft. Alle Menschen werden älter und sind dann bspw. dankbar über stufenlose Zugänge, Handläufe, gut beleuchtete und kontrastreich gestaltete Umgebungen und gut leserlich gestaltete Beschilderung etc.

 

Barrierefreie Immobilien sind zudem gefragter und werfen eine höhere Rendite ab.

 

Wir beraten Sie gerne. Es muss auch nicht immer gleich die große Maßnahme sein. Auch ein kleiner Anfang ist ein Anfang.

 

Barrierefreies Bauen

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