Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen, wenn er geeignet ist!
Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
- eine Unterlage mit den erforderlichen bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
- darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren,
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren.
Nur dafür qualifizierte Personen dürfen die Koordination durchführen. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten:
- Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion selbst, wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen.
- Sie bestellen einen Koordinator (z.B. einen am Bau Beteiligten oder einen externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt.
Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister als geeignet angesehen werden. Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden. In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet.
Abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens kann auch die Bestellung mehrerer Koordinatoren erforderlich sein; in diesem Fall ist eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorzunehmen.
Nicht zulässig ist die pauschale Übertragung der Aufgaben des Koordinators durch den Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Teil dieser Koordinationsaufgaben bereits erfüllt sein muss.
Der Koordinator muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Koordinatoren müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie können diese Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer baufachlichen beruflichen Ausbildung (z.B. als Architekt oder Ingenieur oder Techniker oder Meister) bzw. im Rahmen einer Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (z.B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit baufachlicher Tätigkeit) sowie im Verlaufe einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit im Baubereich (z.B. in der Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Bauausführung) und im Arbeitsschutz auf Baustellen erworben haben. Sie müssen außerdem über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator obliegenden Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen verfügen. Diese Kenntnisse der Koordination können durch Teilnahme an Lehrgängen erworben werden.
Der Bauherr sollte sich vom Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen, z. B. anhand von Lehrgangsbescheinigungen, Zeugnissen oder Referenzen, überzeugen.
Die dem Koordinator abzuverlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und vom Zeitpunkt seines Einsatzes (Planung der Ausführung / Ausführung des Bauvorhabens) ab.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators müssen umfangreich sein. Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gehören bspw.:
Baufachliche Kenntnisse über:
- Funktionelle, technische und organisatorische Planung, Konstruktion von baulichen Anlagen,
- Standsicherheit baulicher Anlagen,
- Bautechnische Regelwerke,
- Baustoffe,
- Bauverfahren, Baumethoden,
- Ausbau und Installation,
- Ausführungsplanung,
- Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenordnung, Baubetrieb,
- Bauüberwachung,
- Betreiben und das Unterhalten baulicher Anlagen.
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Grundkenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, wie:
- Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4,
- Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen,
- Organisation des Arbeitsschutzes auf der Baustelle.
Weitere Kenntnisse sind je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, u.a. auf der Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen, z.B. über:
- Vermeidung von Absturzgefahren,
- Standsicherheit von Böden und Vermeidung von Einsturzgefahren,
- Eignung, Einsatz und Standsicherheit von Gerüsten,
- Vermeidung von Gefährdungen durch Elektrizität,
- Brand- und Explosionsschutz,
- Vermeidung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe,
- Kontaminierungen und sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe,
- sichere Montage von Fertigteilen,
- Sicherungsmaßnahmen für die Baustellentransporte und den Personenverkehr auf der Baustelle und in den angrenzenden Bereichen, einschließlich Baustellenaus- und -zufahrten,
- sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten,
- Einrichtungen der Ersten Hilfe auf Baustellen,
- Schutz vor Witterungseinflüssen,
- Schutz vor Lärm und Vibration,
- Sozialeinrichtungen auf Baustellen.
Sofern im Zuge einer Baumaßnahme Arbeiten durchgeführt werden, die in Anhang II der Baustellenverordnung als besonders gefährliche Arbeiten bezeichnet sind, muss der Koordinator über ausreichende Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen, die durch diese besonders gefährlichen Arbeiten entstehen können.
Spezielle Koordinationskenntnisse bzw. Kenntnisse zur Baustellenverordnung über:
- Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
- Anwendungsbereich der BaustellV,
- inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
- Zweck und Inhalte der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage,
- Instrumente der Koordinierung.
Der Koordinator benötigt Kenntnisse und Fähigkeiten zum zielgerichteten Vorgehen, zur Erstellung der und zum Umgang mit den erforderlichen Dokumenten (z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), zur Nutzung von Methoden (z.B. Projektmanagement) sowie zur Kooperation mit den verschiedenen Partnern (z.B. Gesprächs- und Verhandlungsführung, Teamfähigkeit, Konfliktbewältigung). Siehe auch Projekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Anforderungsprofil für Koordinatoren / Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung“.
Quelle: RAB30 / Baustellenverordnung / Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung